Bausteine für Ausschreibungen
Anforderungen an Datenzugang, Standards und Qualität vertraglich verankern
Intro
Intro
Kommunen vergeben häufig die Entwicklung, Einrichtung oder Betrieb von Software-Lösungen für Verwaltungsaufgaben. Auch andere Dienstleistungen, wie der Betrieb von Ladesäulen oder Nutzungsrechte für Sharing-Stellplatz sind Gegenstand von Vergabeprozessen.
Bei solchen Vergaben sollten auch entstehende / verwaltete Daten beachtet werden: wer ist Inhaber dieser Daten, auf welchem Weg und in welchen Formaten werden diese bereitgestellt.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Dateninhabende nach EU-DelVO bzw. IVS-Gesetz zur Datenveröffentlichung verpflichtet sind, sollte im Rahmen von Verträgen festgelegt werden, dass diese Daten tatsächlich auch zugänglich sind und idealerweise bereits den regulatorischen Anforderungen entsprechen.
Auch wenn Daten eventuell bereits vor dem regulatorisch vorgesehenen Termin bereitgestellt werden sollen, oder vielleicht auch schon digitalisiert werden sollen, falls sie es noch nicht sind, sollte dies vertraglich geregelt werden.
Praxistipp:
Die nachfolgend dargestellten Ausschreibungsbausteine stellen eine Auswahl besonders praxisrelevanter Datenarten dar, bei denen sich auf Grundlage der im Projekt gewonnenen Praxiserfahrungen sowie der durchgeführten Interviews regelmäßig Fragen zur Ausschreibung ergeben haben. Die Bausteine verstehen sich als wiederverwendbare Formulierungsbeispiele mit Vorschlagscharakter. Sie sind bewusst bereits weitgehend ausformuliert, müssen jedoch vor ihrer Verwendung an die jeweiligen fachlichen, organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der ausschreibenden Stelle angepasst und geprüft werden. Die Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird mit fortschreitender Praxiserfahrung weiterentwickelt.
Folgende grundsätzlichen Aspekte sollten Sie bei Vergaben berücksichtigen:
Legen Sie fest,
- wer Dateninhabender entstehender/erfasster Daten ist (idealerweise Sie als auftraggebende Organisation)
- welche Rechte Sie und welche Rechte der Auftragnehmer in Bezug auf erhobene Daten hat (siehe hierzu die Musterklauseln “Rechte an vom Auftragnehmer für den Auftragnehmer erhobenen Daten” des Praxisleitfadens Datensouveränität[55]
- dass ein automatisierter Zugriff auf die in der Anwendung verarbeiteten Daten möglich ist (siehe hierzu z.B. die Musterklauseln Technischer Datenzugang des Praxisleitfadens Datensouveränität[56])
- in welchen Formaten, Profilen (jeweils mit konkreter Versionsangabe) und in welchem Turnus Daten bereitgestellt werden müssen
- dass der Auftragnehmer Nachweise zur Spezifikations-Konformität der Datenausleitungen bereitstellen muss (Sie können hier z.B. zu verwendende Validatoren vorgeben)
- wenn die Schnittstellen gegen Zugriffe unberechtigter abzusichern sind, in welcher Form dies geschehen soll
- wie groß die Übertragungslatenz maximal sein darf
- welche Dateninhalte verpflichtend zu liefern sind, auch wenn das Datenformat/Profil diese vielleicht als optional ausweist. Idealerweise sollte hierzu ein (Sub-)Profil definiert werden, aus dem die Pflicht/Optionalität klar hervorgeht, und gegen das zur Abnahme auch validiert werden kann.
- dass, bzw. welche Best-Practice-Empfehlungen durch den Auftragnehmer umzusetzen sind
Von Datenlieferpflichten nach EU-DelVO sind z.B. in der Regel folgende typische kommunalen Vergaben betroffen:
- Parkleitsystem - die Verfügbarkeitsinformation von Parkhaus/Parkplatzdaten sind zu veröffentlichen
- Sharing-Angebote: Sharing-Anbietende müssen bestimmte Daten veröffentlichen. In eventuellen Ausschreibungen sollten Vorgaben konkretisiert werden
- ÖPNV-Unternehmen sollten gewisse Soll- und Echtzeit-Fahrplandaten bereitstellen. Konkrete Vorgaben oder Empfehlungen hierzu macht in der Regel der Verkehrsverbund der Region. Als Aufgabenträger sollten Sie sich nach diesen Vorgaben erkundigen und sie in Ihren Ausschreibungen berücksichtigen
- Straßenbau und Unterhaltung: sie können Auflagen zur Bereitstellung bestimmter Daten, z.B. Beginn- und Endzeitpunkt eingerichteter Sperrungen vorgeben
- Aufzüge/Rolltreppen an Haltestellen und Bahnhöfen
- Systeme zur Verkehrsmessung und -steuerung
Die nachfolgenden Beispiele für Ausschreibungen oder Auflagen von Sondernutzungsbedingungen können als Anregung dienen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sind im Anwendungsfall vergaberechtlich zu prüfen.
4.1 Beispiel Ausschreibung E-Ladeinfrastruktur
Folgendes Beispiel ist angelehnt an ein durch MobiData BW im Leitfaden Datenbereitstellung E-Ladeinfrastruktur veröffentlichtes Beispiel aus einer kommunalen Ausschreibung für E-Ladeinfrastruktur:
Der Investor verpflichtet sich, gemäß den Vorgaben des Artikel 20 Absatz 2 der EU-Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) der Stadt, zuständigen Landes- sowie Bundeseinrichtungen über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) kostenlosen, freien und uneingeschränkten Zugang zu nicht personenbezogenen statischen sowie dynamischen Daten bereitzustellen.
Die Bereitstellung erfolgt im DATEX II Standards CEN/TS 16157 gemäß AFIR-Profil der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur in der jeweils aktuellen Version. Die Veröffentlichung der Daten erfolgt in offener Lizenz, beispielsweise Creative Commons Namensnennung (CC-BY 4.0).
Darüber hinaus nennt das Beispiel im MobiData BW auch über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgehende Vorgaben, sichert jedoch, zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, die ausschließlich aggregierte Weitergabe an Dritte zu:
Der Investor ist weiterhin verpflichtet, der Stadt über Art und Umfang der Nutzung der Ladestandorte in digital verarbeitbarer Form zu berichten. Der Stadt ist bis zum Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres ein Bericht über die Gesamtmenge an Ladestrom (in kWh), die Anzahl der Ladevorgänge sowie die Strommenge im jeweiligen Vorjahr, aufgeschlüsselt nach Ladestandorten, Ladestationen und Ladepunkten, vorzulegen. Weitergehende statistische Auswertungen sind erwünscht, aber nicht verpflichtend.
Die Stadt verpflichtet sich, diese summarischen Ladedaten weder unternehmens- noch standortspezifisch, sondern nur in aggregierter Form an Dritte weiterzugeben.
Vor Übernahme einer ähnlich lautenden Formulierung sollte geprüft werden, ob die beabsichtigen Verwendungszwecke der Daten (z.B. Nutzung in Planungsprozessen durch von der Kommune beauftragte Dienstleister) damit erreicht werden können.
4.2 Beispiel Kommunale Sondernutzungserlaubnis für E-Ladesäulen
Nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und konkretisiert in den meisten Straßengesetzen der Bundesländer können Sondernutzungserlaubnissen auch mit Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere können hieran Datenveröffentlichungspflichten geknüpft werden, sofern sie verhältnismäßig sind und einen sachlichen Bezug zur Sondernutzung haben.
Der baden-württembergische Leitfaden Datenbereitstellung E-Ladeinfrastruktur von MobiData BW umfasst ein Beispiel für eine Vorgabe zur Datenübermittlung von Daten nach AFIR-Verordnung.
4.3 Sharing-Angebote
Für Sharing-Anbietende gelten gemäß MMTIS-Verordnung bereits Vorgaben zur Veröffentlichung von Stationsdaten sowie Standort- und Verfügbarkeitsdaten von Fahrzeugen im NeTEx und SIRI-Format. Für statische Daten (Stationen, Standorte) gilt im TEN-T-Netz eine Bereitstellungspflicht bis 1. Dezember 2025, im übrigen Netz bis 1. Dezember 2026. Für dynamische Daten (beispielsweise Fahrzeugverfügbarkeit) gilt die Frist jeweils 1 Jahr versetzt: TEN-T-Netz bis 1. Dezember 2026, übriges Netz bis 1. Dezember 2028.
Da weder aus den EU-Regelungen noch im geplanten IVS-Gesetz verbindliche Konsequenzen bei Nicht-Erfüllung festgelegt werden, sollten Kommunen mit lokalen Sharing-Anbietenden explizite Vereinbarungen treffen.
Dies kann auf freiwilliger Basis, als Bestandteil einer Vergabe für ein kommunales Sharing-Angebot oder in Form von Auflagen als Nebenbestimmungen von Sondernutzungserlaubnisse erfolgen.
Eine Sondernutzung liegt insbesondere vor, wenn explizit Straßenraum für die Einrichtung fester Sharing-Stellplätze genutzt wird. Aber auch gewerbliche Nutzung des Straßenraums beim stationsungebundenen "Free-Floating"-Abstellen von Fahrzeugen wie Scootern, Leihrädern oder -wagen kann über den grundsätzlich zulässigen Gemeingebrauch der Straße hinausgehen und die Erteilung einer Sondernutzung erfordern.
Die Rechtsprechung hierzu ist allerdings uneinheitlich:
- "Abstellen ihrer unabhängig vom Standort zu mietenden Fahrräder ist kein Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung" (OVG NRW, 11 B 1459/20)
- "Das stationsungebundene Carsharing unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 11a BerlStrG, da es sich hierbei um die Ausübung von Gemeingebrauch der zum Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Straßen handelt." (OVG Berlin-Brandenburg, 1 S 56/22)
Neben einer reinen Verpflichtung zur Datenveröffentlichung sollte Kommunen auch regeln, wie Vorgaben bzgl. zonaler Beschränkungen (z.B. Park-/Durchfahrtverbote) und für die Kommunen z.B. aus planerischer Sicht relevante Nutzungsdaten ausgetauscht werden können.
Als Branchenstandard im Bereich des E-Scooter- und Leihrad-Sharings hat sich hierfür die MobilityDataSpecification MDS etabliert (siehe auch Datensteckbriefe).
In Vergaben kann deren Nutzung z.B. wie von der Stadt Braunschweig mit Sharing-Anbietenden getroffenen Qualitätsvereinbarung vorgegeben werden:
§ 10 Datenbereitstellung und -auswertung
Daten über alle Fahrzeuge werden der Stadt und ihren Partnern (z. Einrichtungen der Wissenschaft, Forschung, Entwicklung und Lehre sowie durch die Stadt beauftragte Dienstleister) gemäß der General Bike Feed Specification (GBFS) und der Mobility Data Specification (MDS), gegebenenfalls ergänzt durch weitere Formate, bereitgestellt. Die Stadt beabsichtigt, eine Schnittstelle [...] bereitzustellen, über die der Anbieter die in der Spezifikation beschriebenen Daten abliefern und Daten, wie z. B. das Geschäftsgebiet, Parkverbotszonen und ggf. Parkgebotszonen von der Stadt entgegennehmen wird. Bis zur Bereitstellung der MDS-Schnittstelle werden das Geschäftsgebiet, Parkverbotszonen und ggf. Parkgebotszonen von der Stadt als Geodaten unter einer entsprechenden URL bereitgestellt, welche dem Anbieter [...] mitgeteilt wird. Eine grafische Darstellung der verschiedenen Zonen befindet sich im Anhang, gültig sind jedoch jederzeit nur die Zonen, die unter der vorgenannten URL oder später über die MDS-Schnittstelle ausgeliefert werden.
Die Stadt kann jederzeit Anpassungen der Geodaten vornehmen, um z. B. die unter § 3 genannten Zonen-Anpassungen bei Großveranstaltungen schnell umsetzen zu können.
Die GBFS-Daten (Standorte, Verfügbarkeit der Fahrzeuge) werden der Allgemeinheit ohne jedwede Einschränkungen und mindestens gemäß den Bedingungen der Open Definition zur Verfügung gestellt. Die MDS-Daten werden der Stadt und allen von ihr benannten Partnern zur Verfügung gestellt.
Stadt und Anbieter sind sich einig, dass weder die GBFS- noch die MDS-Daten einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen und dass es sich hierbei nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt. Die Datenfeeds müssen von beliebigen, mit den jeweiligen Standards kompatiblen Softwaresystemen verarbeitbar sein.
Ergänzend zu obiger Vereinbarung empfiehlt es sich, explizit Vorgaben zum Datenschutz aufzunehmen, insbesondere die Rotation von Fahrzeug-identifizierenden Informationen von Free-Floating-Fahrzeugen bei Rückgabe.
Hinweis: Insbesondere Anbietende stationsbasierten Carsharings vertreten derzeit die Auffassung, dass die seitens der EU geforderte Veröffentlichung von Verfügbarkeiten Geschäftsgeheimnisse berühren. Zur Frage, inwieweit die bereits öffentlich über Webanwendungen der Anbietende verfügbaren Fahrzeugstandorte tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen, liegen bisher keine Urteile der Rechtsprechung vor.
4.4 Software-Systeme zur Erteilung verkehrsrechtlicher Anordnungen
Straßenverkehrsbehörden setzen oft Software-Lösungen zur Erstellung und Erteilung verkehrsrechtlicher Anordnungen ein.
Neben funktionalen Anforderungen wie z.B. der Möglichkeit der kartenbasierten Erfassung von Örtlichkeiten, Unterstützung von Anhörungsprozessen usw. sollten explizit Schnittstellen zum Datenexport und zum Monitoring (Observability) gefordert werden.
Eine mögliche Formulierung könnte lauten:
Die zu liefernde Lösung stellt über eine kostenlose, freie und uneingeschränkt nutzbare Schnittstelle mindestens <minütlich oder anderes geeignetes Intervall> aktualisiert die Daten als DATEX II-Veröffentlichung in den folgenden Profilen und Versionen zum automatisierbaren Abruf bereit:
- <z.B. DATEX II Version 3.7 im XML-Format/ im JSON-Format>
Alternativ übermittelt das System die Daten <minütlich oder in einem anderen geeigneten Intervall> an einen durch die Kommune oder einem ihrer Partner bereitgestellten Push-Endpunkt.
Kommune und Anbieter sind sich einig, dass die Daten keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen und dass es sich hierbei nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt. Die Datenfeeds müssen von beliebigen, mit den jeweiligen Standards kompatiblen Softwaresystemen verarbeitbar sein.
Die Konformität der Schnittstelle wird über fehlerfreie Validierung mittels Schema-Validierung nachgewiesen.
Die zu liefernde Lösung muss Observability-Funktionalitäten auf Basis des in der kommunalen IT genutzten Standards (z.B. OpenTelemetry, Prometheus etc.) unterstützen.
Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Unterstützung der Erfassung von Metriken und Logs
- Möglichkeit zur Integration in bestehende Monitoring- und Observability-Plattformen
- Vollständige Dokumentation der bereitgestellten Telemetrie-Daten und Schnittstellen
- Konfigurierbarkeit der Datenerhebung (z. B. Sampling, Filterung)
4.5 Parkleitsysteme
Kommunen betreiben teilweise Park-Leitsysteme, die Verfügbarkeiten und Öffnungsstatus über dynamische Beschilderung sichtbar machen.
Diese Daten sind damit grundsätzlich digital verfügbar und müssen nach MMTIS-Verordnung durch die Infrastrukturbetreibende veröffentlicht werden.
Kommunen können für Parkhausbetreiber (insbesondere, wenn es sich um kleinere private Anbietende handelt) diese Daten als Datenmittelnde an den nationalen Zugangspunkt veröffentlichen oder alternativ an andere Datenmittelnde -/Aggregatoren zur Veröffentlichung weitergeben.
Das System stellt über eine kostenlose, freie und uneingeschränkt nutzbare Schnittstelle mindestens <minütlich oder anderes geeignetes Intervall> aktualisiert die Daten als DATEX II-Veröffentlichung in den folgenden Profilen und Versionen zum automatisierbaren Abruf bereit:
<z.B. DATEX II Version 3.7 im XML-Format/ im JSON-Format gemäß Profil XYZ>
Alternativ übermittelt das System die Daten <minütlich oder in einem anderen geeigneten Intervall> an einen durch die Kommune oder einem ihrer Partner bereitgestellten Push-Endpunkt.
Kommune und Anbieter sind sich einig, dass die Daten keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen und dass es sich hierbei nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt.
Die Datenfeeds müssen von beliebigen, mit den jeweiligen Standards kompatiblen Softwaresystemen verarbeitbar sein.
Die Konformität der Schnittstelle wird über fehlerfreie Validierung mittels Schema-Validierung nachgewiesen.
Bei Veröffentlichung einer neuen DATEX II Version oder einer neuen Profil-Version ist die Schnittstelle spätestens nach X Monaten unter einem neuen, versionierten Endpunkt bereitzustellen.
Die vorige Version ist noch mindestens X Monate nach Bereitstellung des neuen Endpunktes parallel bereitzustellen, um Datenkonsumenten eine Migration zu ermöglichen.
Das Parkleitsystem selbst sollte zudem statische und dynamische Daten von Parkhaus-/Parkplatzbetreibern entgegennehmen, verwalten und publizieren können. Perspektivisch sollten diese selbst auf DATEX II basierende Datenprofile nutzen. Übergangsweise kann es jedoch erforderlich sein, andere Schnittstellen der lokalen Betreiber zu unterstützen.